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1.1 Wertansätze bei Rückstellungen für Pensionen und Beihilfen

Frage: Wie sind Rückstellungen für Pensionen und Beihilfen zu bewerten?

Antwort: Der zum Stichtag zu bilanzierende Rückstellungsbetrag sowie die Höhe der jeweiligen Zuführungs- bzw. Auflösungsbeträge werden den Mitgliedsgemeinden durch den KVS mitgeteilt. Die durch die Kommune zu buchenden jährlichen Zuführungen und die Inanspruchnahmen oder Auflösungen werden als Aufwand bzw. Ertrag erfasst und führen zur Veränderung des Passivpostens. Eine Zahlung ist hiermit nicht verbunden (siehe auch FAQ 2.8).

[erstellt am 30. April 2009]

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