Hauptinhalt

1.11 Ausgleichsmaßnahmen

Frage: Wie sind Kosten für Ausgleichsmaßnahmen zu erfassen?

Antwort: Wenn im Zuge einer Investition Ausgleichsmaßnahmen durch die Kommune zu erbringen sind und dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, deren wirtschaftlicher Eigentümer ebenfalls die Kommune ist, dann sind die Kosten hierfür nicht bei dem ursprünglichen Investitionsobjekt zu aktivieren, sondern separat als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neu geschaffenen Vermögensgegenstandes anzusetzen.
Beispiel: Wird aufgrund einer Straßenbaumaßnahme auf einem anderen kommunalen Grundstück eine Ausgleichspflanzung vorgenommen, so erhöhen die Kosten der Pflanzung nicht den Wert der Straße, sondern sind als Wertansatz für die Pflanzung selbst zu berücksichtigen.

[erstellt am 21. Dezember 2009]

zurück zum Seitenanfang