Hauptinhalt

1.15 Allgemeine und branchenbezogene AfA-Tabellen

Frage: Dürfen sich die Kommunen bei der Bestimmung der Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen auch an anderen Vorgaben als der Anlage 1 zur SächsKomHVO-Doppik orientieren?

Antwort: Sofern die Nutzungsdauer des zu inventarisierenden Vermögensgegenstandes nicht aus Anlage 1 zur SächsKomHVO-Doppik hervorgeht, dürfen gemäß § 44 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik auch andere, insbesondere für Zwecke der Steuerverwaltung (und damit vornehmlich für privatwirtschaftliche Zwecke) entwickelte AfA-Tabellen zur Bestimmung der Nutzungsdauer verwendet werden.
 
Neben der »AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle »AV«)« wurden vom Bundesministerium der Finanzen zahlreiche branchenbezogene AfA-Tabellen herausgegeben. Die Tabellen sind im Internet veröffentlicht.

[erstellt am 8. Juni 2010]

zurück zum Seitenanfang