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1.5 Anwendung der Leistungsabschreibung

Frage: Ist es bei Anwendung der Regelung zur Leistungsabschreibung möglich, die Obergrenze der in der Abschreibungstabelle zur SächsKomHVO-Doppik festgelegten Nutzungsdauern zu überschreiten?

Antwort: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik ist die Leistungsabschreibung ausnahmsweise zulässig, wenn die Abnutzung maßgeblich von der Leistung bestimmt wird (zum Beispiel bei Deponien). Wird die Leistungsabschreibung angewendet, dann ist die in der Abschreibungstabelle vorgegebene Nutzungsdauer unbeachtlich und kann sowohl über- als auch unterschritten werden. Über die Anwendung der Leistungsabschreibung ist einschließlich Begründung im Anhang zum Jahresabschluss zu informieren (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik).

[erstellt am 30. April 2009]

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