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1.9 Zuschreibungen bei Vermögensgegenständen

Frage: Wie wirken sich Wertsteigerungen an Vermögensgegenständen in der Bilanz aus, sind in diesem Fall Zuschreibungen möglich?

Antwort: § 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik schreibt vor, dass wirklichkeitsgetreu zu bewerten ist. Damit wird für die kommunale Doppik in Sachsen in Abweichung vom Handelsrecht das Wirklichkeits- und nicht das Vorsichtsprinzip zum Grundsatz erhoben. Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Intentionen der Rechnungssysteme der Kommunen (Sicherstellung der Aufgabenerfüllung) und der Unternehmen (Gläubigerschutz). Die Bildung stiller Reserven ist durch einen wirklichkeitsgetreuen Ansatz jedoch nicht ausgeschlossen, weil das Wirklichkeitsprinzip nicht mit einer reinen Marktwertbetrachtung gleichzusetzen ist. Das Wirklichkeitsprinzip fordert von den Kommunen, strategische Bilanzpolitik zu unterlassen und möglichst realitätsnahe Wertmaßstäbe anzusetzen. Bei Bewertungsspielräumen hinsichtlich der Vermögenspositionen sollen die Kommunen nicht pauschal auf die Bewertungsuntergrenzen abzielen. Eine Wertanpassung im Sinne einer Zuschreibung über die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. den entsprechenden Ersatzwert) hinaus widerspricht jedoch dem Gewinnrealisationsprinzip des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, auch wenn sie durch ein Ersatzbewertungsverfahren fiktiv ermittelt wurden, markieren die Bewertungsobergrenze. Eine Zuschreibung aufgrund von unrealisierten Erträgen unterbleibt in aller Regel, Ausnahmen vom Gewinnrealisationsprinzip bestehen zum Beispiel bei der Bewertung von Beteiligungen nach der Eigenkapitalspiegelmethode. Die Aktivierung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird vom Gewinnrealisationsprinzip nicht berührt. Ferner sind Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen für vorangegangene außerplanmäßige Abschreibungen zulässig (§ 44 Abs. 6 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik).

[überarbeitet am 13. Februar 2012]

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