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2.15 Rückstellungen für Gleitzeitguthaben

Frage: Sind für Gleitzeitguthaben Rückstellungen zu bilden?

Antwort: Die Bildung von Rückstellungen für Gleitzeitguthaben und Urlaubsansprüche ist nicht mehr ausdrücklich im Pflichtkatalog des § 41 Abs. 1 Satz 1 SächsKomHVO-Doppik vorgegeben. Sofern allerdings derartige ungewisse Verbindlichkeiten erheblich sind, besteht eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge oder Urlaubsansprüche nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SächsKomHVO-Doppik (Rückstellungen für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen). Handelt es sich bei solchen Verpflichtungen hingegen um nicht erhebliche, kann nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik eine Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden. Die Kommune hat insofern ein Wahlrecht.

Haben Arbeitnehmer zum Bilanzstichtag ein Gleitzeitguthaben erworben, so befindet sich die Kommune in einem Erfüllungsrückstand. Muss bzw. soll eine Rückstellungsbildung erfolgen, ist ein Ausgleich mit Leistungsrückständen anderer Arbeitnehmer nicht zulässig (Saldierungsverbot!). Bei Gleitzeitminus ist ggf. eine Forderung zu aktivieren.

[überarbeitet am 8. Mai 2014]

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