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2.23 Buchung von Erstattungsaufwand

Frage: Wie sind von der Kommune zu leistende Rückzahlungen (zum Beispiel Gewerbesteuerrückzahlungen nach Ausfertigung des endgültigen Bescheides) zu verbuchen? Kommt für solche Erstattungen die Bildung einer Rückstellung in Betracht?

Antwort: Für Abgaben (Steuern) und abgabenähnliche Entgelte, allgemeine Zuweisungen sowie Umlagen gilt die spezielle Regelung des § 16 SächsKomHVO-Doppik, wonach diesbezügliche Erstattungen unmittelbar bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Erträge und Einzahlungen der Vorjahre beziehen. Diese Regelung gilt nicht nur für die Haushaltsplanung, sondern auch für den Vollzug, das heißt die Verbuchung des Erstattungsaufwandes durch Sollbuchung auf dem jeweiligen Ertrags- bzw. Einzahlungskonto. Sie ist den Besonderheiten der Erhebung von Steuern (Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld und Veranlagung fallen regelmäßig auseinander) geschuldet und durchbricht damit die Grundsätze der periodengerechten Abgrenzung und des Bruttoprinzips bewusst, um die vergleichsweise langen Zeiträume zwischen Entstehung der Steuerschuld und Ausweis als Ertrag und Einzahlung zu vermeiden. Darüber hinaus dient diese Regelung auch der Konsistenz der Finanzstatistik, aus der zum Beispiel die Bemessungsgrundlagen für den kommunalen Finanzausgleich abgeleitet werden.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Steuerschuldverhältnissen kommen nur für die Fälle in Betracht, in denen die Kommune selbst originäre Schuldnerin ist, so zum Beispiel bei drohender Nachzahlung aufgrund der steuerlichen Außenprüfung eines BgA oder Ähnlichem.

[überarbeitet am 8. Mai 2014]

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