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2.24 Pflichtmitgliedschaft im Versorgungsverband

Frage: 1) Ist die Mitgliedschaft einer Kommune in Pflichtverbänden zu bilanzieren?

Antwort: Ob Mitgliedschaften in Pflichtverbänden einen Vermögensgegenstand darstellen und somit in der Bilanz der Kommune zu aktivieren sind oder nicht, ist jeweils im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verbandssatzung zu prüfen. Beispielhaft wurde diese Prüfung nachfolgend für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (KVS), einen Pflichtverband, vorgenommen. Bei dem KVS handelt es sich um einen Pflichtverband.

Die Mitgliedschaft einer Kommune im KVS ist daher nicht aktivierungsfähig. Die Mitgliedschaft erfüllt nicht die Mindestanforderungen an einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand, wonach sich ein Vermögensgegenstand im wirtschaftlichen Eigentum der Kommune befinden muss und selbstständig nutzbar bzw. verwertbar sein muss. (Wobei der Begriff der Verwertbarkeit in der kommunalen Doppik weit auszulegen ist und durch Veräußerungsbeschränkungen der SächsGemO nicht berührt wird.) Die Mitgliedschaft der Kommunen beruht gemäß SächsGKV nicht auf Freiwilligkeit. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch ein Pflichtmitglied ist nicht vorgesehen. Durch die Mitgliedschaft werden zwar Rechte und Pflichten begründet, die Mitglieder erwerben jedoch kein Anteilseigentum am Verband. Eine Aufteilung in Vermögensanteile sieht die Satzung ebenso wenig vor wie damit verbundene Stimmrechte der Mitglieder. Durch den Verband werden weder Gewinne ausgeschüttet, noch müssen sich die Mitglieder mit einer Stammeinlage einbringen. Der Verband erhebt Umlagen, die für die Kommune Aufwand darstellen. Die Kommune partizipiert jedoch nicht an einem Vermögenszuwachs. Aus diesen Gründen ist die Mitgliedschaft im KVS weder als Beteiligung noch anderweitig als Finanzvermögen auszuweisen. Aus Transparenzgründen und insbesondere im Hinblick auf die durch den KVS erhobenen Umlagen ist die Mitgliedschaft jedoch gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 12 SächsKomHVO-Doppik im Anhang aufzuführen.

Die Einzelfallprüfung für weitere Pflichtmitgliedschaften kann sich an den vorgenannten Kriterien orientieren.

Frage: 2) Ist die Mitgliedschaft im Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen (ZV TBA) zu bilanzieren?

Antwort: Der ZV TBA ist kein Pflichtverband. Wollen die nach § 1 Abs. 2 SächsAGTierNebG Beseitigungspflichtigen (Landkreise und kreisfreie Städte) ihrer Entsorgungspflicht nachkommen, besteht derzeit faktisch kaum eine Alternative zur Mitgliedschaft in diesem Verband. Eine alternative Entsorgung bedürfte zudem der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (vgl. § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG, § 1 Nr. 1 Buchst. e SächsTierNebZuVO). Dementsprechend sind derzeit auch alle nach § 1 Abs. 2 SächsAGTierNebG Beseitigungspflichtigen Mitglied im ZV TBA. Der ZV TBA hat kein Stammkapital festgesetzt (§ 12 Verbandssatzung). Der Verband erhebt Umlagen, die für die Mitglieder Aufwand darstellen. Im Falle eines Ausscheidens einzelner Mitglieder bestehen für diese jedoch keine Teilungs- oder Ausgleichsansprüche in Bezug auf das Verbandsvermögen. Lediglich bei einer Auflösung des ZV TBA würden Vermögen (und Verbindlichkeiten) anteilig auf die Verbandsmitglieder übergehen. Eine derartige Auflösung ist nach gegenwärtigem Stand jedoch wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund kann von einer Aktivierung der Mitgliedschaft im ZV TBA abgesehen werden. Aus Transparenzgründen und im Hinblick auf die durch den ZV TBA erhobenen Umlagen ist die Mitgliedschaft jedoch ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 12 SächsKomHVO-Doppik im Anhang aufzuführen.

[überarbeitet am 8. Mai 2014]

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