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2.25 Periodengerechte Abgrenzung von Grabnutzungsgebühren

Frage: Wie sind Grabnutzungsgebühren zu bilanzieren, die einmalig im Voraus für einen mehrjährigen Zeitraum erhoben werden?

Antwort: Mit Einführung der Doppik haben die Kommunen das allgemeine Prinzip der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu wahren. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (§ 39 SächsKomHVO-Doppik) ist eine Möglichkeit zur Wahrung des Prinzips.
Grabnutzungsgebühren, die einmalig im Voraus für eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Nutzungszeit durch die Kommune erhoben werden, sind durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen und ertragsseitig über die Vertragslaufzeit aufzuteilen. Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind immer dann zu bilden, wenn bereits kassenwirksam vereinnahmter Beträge wirtschaftlich nachfolgenden Perioden zuzuordnen sind. Von der Aufteilung ausgenommen und somit unmittelbar im Haushaltsjahr zu vereinnahmen könnten lediglich Teilbeträge sein, die Erstattung für tatsächlich einmaligen Aufwand (zum Beispiel bei der erstmaligen Einrichtung der Grabstelle) darstellen.

[erstellt am 18. Mai 2009]

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