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2.26 Auflöung von Sonderposten

Frage: Sind passive Sonderposten über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder über die Zweckbindungsfrist aufzulösen und wie wirken sich außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Zuschreibungen (Wertaufholung) des Vermögensgegenstandes oder Sonderabschreibungsregeln auf den Sonderposten aus?

Antwort: Mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2011 wurde in § 40 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik geregelt, dass sich die Auflösung passiver Sonderposten nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes bemisst. Damit wird die enge Verknüpfung der Bilanzansätze für Vermögensgegenstand und Sonderposten betont. Abschreibung des Vermögensgegenstandes und Auflösung des entsprechenden Sonderpostens sollen miteinander korrespondieren.

In aller Regel ist daher die Auflösung des Sonderpostens analog der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes vorzunehmen, dadurch wirken die ordentlichen Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens in der Ergebnisrechnung dem Aufwand aus der Abschreibung des Vermögensgegenstandes entgegen. In den Fällen, in denen eine Passivierung des Sonderpostens erst im Nachgang der Aktivierung des Vermögensgegenstandes erfolgen kann (weil bspw. eine nachträgliche Förderung gewährt wird), richtet sich die Auflösung des Sonderpostens nach der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zum Passivierungszeitpunkt. Unterliegt der Vermögensgegenstand keiner planmäßigen Abschreibung (zum Beispiel Grundstücke), so unterbliebt auch die planmäßige Auflösung des Sonderpostens und bleibt auf den Fall einer außerplanmäßiger Auflösung beschränkt. Sonderabschreibungen des Vermögensgegenstandes bzw. Wertaufholungen sind anteilig im Sonderposten nachzuvollziehen und führen entsprechend zu außerordentlichem Ertrag bzw. Aufwand.

Sonderposten, die Vermögensgegenständen zuzuordnen sind, deren Nutzungsdauer bereits abgelaufen ist und die mit einem Erinnerungswert auszuweisen sind, sind ebenfalls mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren (§ 36 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik).

Wenn geförderte Vermögensgegenstände entsprechend der Regelungen für geringwertige Vermögensgegenstände besonderen Abschreibungsvorschriften unterliegen (§ 44 Abs. 5 SächsKomHVODoppik), so sind die Sonderposten ebenfalls entsprechend dieser Sondervorschriften aufzulösen bzw.unterbleibt eine Passivierung, und die Mittel sind sofort als Ertrag zu vereinnahmen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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