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2.3 Ausübung von Wahlrechten

Frage: Welchen Regeln ist die Ausübung von Wahlrechten, bspw. das Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Sonderpostens für geleistete Investitionszuwendungen nach § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik, unterworfen?

Antwort: Bei der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten, wie sie durch § 252 HGB formuliert sind und über § 37 SächsKomHVO-Doppik entsprechend Anwendung finden. Maßgeblich ist der unter § 37 Abs. 1 Nr. 5 SächsKomHVO-Doppik formulierte Grundsatz der (Bilanz-)Stetigkeit. Dies bedeutet, die Kommune muss sich in ihren (internen) Bilanzierungsrichtlinien festlegen, wie Wahlrechte auszuüben sind. Diese einmal festgelegte Methodik darf lediglich in besonders begründeten Fällen geändert werden (zum Beispiel bei Änderung der Gesetzeslage). Eine fallweise Entscheidung nicht zulässig. Unschädlich ist es hingegen, wenn die Kommune in ihren Vorschriften eine Wesentlichkeitsgrenze definiert, nach deren Über- bzw. Unterschreitung ein Wahlrecht in einer bestimmten Weise ausgeübt werden muss. Ferner unschädlich ist es, wenn sich die Kommune bei der Ausübung des Wahlrechts auf festgelegte Geschäftsbereiche bzw. Geschäftsvorfälle beschränkt (zum Beispiel Bildung aktiver Sonderposten für im Rahmen der Stadterneuerung gewährte Zuschüsse für Investitionen). Entscheidend ist eine konsequente Anwendung, um eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse verschiedener Jahre zu gewährleisten.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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