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2.32 Software als immaterielles oder bewegliches Vermögen

Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Bilanzierung von Software zu beachten?

Antwort: Software stellt für die Kommunen in der Regel immaterielles Vermögen dar und ist nach den hierfür geltenden Vorschriften zu bilanzieren. Für immaterielles Vermögen gelten die Aktivierungsbeschränkungen des § 36 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik. Selbsterstellte Software darf daher nicht aktiviert werden, die Kosten hierfür (zum Beispiel eigenes Personal) sind sofortiger Aufwand. Bei entgeltlichem Erwerb sind Anschaffungskosten zu aktivieren und regulär über eine Nutzungsdauer von 3-5 Jahre abzuschreiben.

Steuerrechtlich sind sogenannte »Trivialprogramme« jedoch als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter zu klassifizieren. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln (EStR 5.5 Abs. 1). Diese steuerlichen Sondervorschriften dürfen auch in der kommunalen Doppik Anwendung finden mit der Folge, dass für Trivialprogramme die Erfassungs- und Bewertungsregeln für bewegliches Vermögen anzuwenden sind. Dies schließt die Vorschriften für die Abschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände sowie die Erleichterungsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik ein.

Für die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand gelten die allgemeinen, ebenfalls dem Steuerrecht entlehnten Kriterien. Handelt es sich um bloße Aktualisierungen oder Updates, ist Erhaltungsaufwand zu buchen. Wesentliche Funktionserweiterungen oder Gebrauchswerterhöhungen führen zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten (vgl. weiterführend IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von Software beim Anwender (IDW RS HFA 11)). Bei der Bilanzierung von Softwaresystemen sind die steuerlichen Regelungen gemäß BMF-Schreiben vom 18. November 2005, IV B 2 - S 2172 - 37/05 - »Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems« für die Kommunale Doppik in Sachsen anwendbar.

[erstellt am 22. Dezember 2009]

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