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2.35 Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

Frage: Wie sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen voneinander abzugrenzen?

Antwort: Für Zwecke der kommunalen Bilanz ist – wie im Handelrecht – eine Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zwingend vorzunehmen. Die jeweilige Zuordnung der Vermögensgegenstände erfolgt nach dem verbindlichen Kontenrahmen gemäß VwV KomHSys. Es ist aber denkbar, dass sich Vermögensgegenstände (zum Beispiel Wertpapiere) anhand der Kontenbezeichnungen sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen einordnen lassen. In diesem Fall muss die Kommune eigenständig abgrenzen. Nach der Kommentarliteratur zu § 247 HGB gibt es Indizien, die für die jeweilige Zuordnung sprechen. Im Anlagevermögen sind nur solche Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Das Umlaufvermögen ist über eine Negativabgrenzung zu bestimmen. Die Kommentare führen dazu aus, dass die (beabsichtigte) Zweckbestimmung das eigentliche Kriterium, die tatsächliche Dauer der Verwendung dagegen nur Anhaltspunkt für die Zuordnung ist.

So kann zum Beispiel bei Wertpapieren die Laufzeit ein Indiz für die Zuordnung sein. Bei Laufzeiten von bis zu einem Jahr ist in der Regel von vornherein eine Zuordnung zum Umlaufvermögen anzunehmen. Ist jedoch keine typische Bindungsdauer vorgegeben, weil zum Beispiel Anteile oder Spareinlagen keine Laufzeit aufweisen, so ist für die Abgrenzung zu berücksichtigen, ob die jeweiligen Mittel kurzfristigen oder langfristigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel ist die Zuordnung gemäß VwV KomHSys, Abschnitt III Nr. 2 nach dem Schwerpunkt vorzunehmen.

[erstellt am 22.12.2009]

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