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2.38 Bilanzierung von Internetseiten

Frage: Wie sind kommunale Internetseiten zu bilanzieren?

Antwort: Internetseiten/Homepages stellen abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände dar. Für diese gelten die Aktivierungsbeschränkungen des § 36 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik. Selbsterstellte Seiten dürfen daher nicht aktiviert werden, die Kosten hierfür (zum Beispiel eigenes Personal) sind sofortiger Aufwand. Wurde mit der Erstellung der Seite ein Dritter beauftragt, so sind die Anschaffungskosten zu aktivieren. In Anlehnung an steuerrechtliche Praxis beträgt die Nutzungsdauer von Internetseiten analog der Nutzungsdauer von Software 3-5 Jahre.

Für die Abgrenzung von aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand gelten die allgemeinen, dem Steuerrecht entlehnten Kriterien. Handelt es sich um bloße Aktualisierungen und Bestandspflege oder technische Updates, ist Erhaltungsaufwand zu buchen. Findet im Rahmen der Überarbeitung eine wesentliche Funktionserweiterung oder Gebrauchswerterhöhung, mithin eine Neuerstellung statt, dann führt dies zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, sofern ein Dritter beauftragt wurde.

Domain-Adressen können ebenfalls ein inventarisierungspflichtiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellen. Bei entgeltlichem Erwerb ist eine Bilanzierung als eigenständiger Vermögensgegenstand (getrennt von der Internetseite) vorzunehmen. Domains sind nicht abnutzbar und werden daher nicht regulär abgeschrieben.

[erstellt am 22. Dezember 2009]

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