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2.39 Angaben zu Mitgliedschaften in Organen gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO

Frage: Welche Angaben müssen nach § 88 Abs. 3 SächsGemO im Rechenschaftsbericht enthalten sein?

Antwort: Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass im Rechenschaftsbericht der Bürgermeister, die Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie die Ratsmitglieder, einschließlich der im Haushaltsjahr ausgeschiedenen Personen, namentlich aufgeführt sein müssen. Darüber hinaus sind im Rechenschaftsbericht Mitgliedschaften vorgenannter Personen in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG, in Organen verselbstständigter Organisationseinheiten und Vermögensmassen, mit denen die Gemeinde eine Rechtseinheit bildet, in Organen von Unternehmen nach § 96 SächsGemO, an denen die Kommune beteiligt ist, sowie sonstiger privatrechtlicher Unternehmen zu nennen. Ausgenommen sind jeweils Mitgliedschaften in Hauptversammlungen. Durch die Vorschrift sollen personelle Verflechtungen mit anderen Wirtschaftsbereichen und gemeindlichen Einrichtungen offengelegt und so die Transparenz erhöht werden. Von der Regelung erfasst werden zum Beispiel Mitgliedschaften in Geschäftsführung, Vorstand, Gesellschafter- oder Generalversammlung oder Aufsichtsrat privatrechtlich organisierter Unternehmen wie der GmbH, GmbH & Co. KG, der Genossenschaft, die Mitgliedschaft in Vorstand oder Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften oder der Betriebsleitung eines Eigenbetriebs der Kommune. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ob Angaben zu Mitgliedschaften in Organen von Vereinen oder rechtsfähigen Stiftungen zu machen sind, hängt davon ab, ob diese unternehmerisch tätig werden. Als Beispiel für unternehmerisch tätige Vereine sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu nennen. Zur Beurteilung, ob ein Verein als Unternehmen anzusehen ist oder nicht, ist das Ziel des Vereins und dabei insbesondere, ob er als Marktanbieter dauerhaft am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und typischerweise am Markt angebotene Leistungen gegen Entgelt erbringen will, zu berücksichtigen. Dabei kann auf die Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichem und wirtschaftlichem Verein im Sinne der §§ 21 und 22 BGB (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) abgestellt werden.

Mitgliedschaften in Organen von Zweck- und Verwaltungsverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Ärzte-, Handwerks- oder sonstigen Kammern und internen Gremien wie Ausschüssen oder Ähnliches sind nicht anzugeben, da es sich in den genannten Fällen weder um verselbstständigte Organisationseinheiten oder Vermögensmassen, die mit der Kommune eine Rechtseinheit bilden, noch um Organe privatrechtlicher Unternehmen handelt.

[erstellt am 22. Dezember 2009]

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