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2.40 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs

Frage: Wie können Rückstellungsbeträge für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs ermittelt werden?

Antwort:

Vorbemerkung:

Aufgrund der Änderung der SächsKomHVO-Doppik zum 31.12.2013 ist nur noch die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Finanzausgleichsumlage nach § 25a SächsFAG verbindlich vorgeschrieben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik). Allerdings können für weitere ungewisse Verbindlichkeiten, mithin auch solche aus sonstigen steuerkraftabhängigen Umlagen, freiwillig Rückstellungen gebildet werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik).

Nach § 25a SächsFAG wird als Finanzausgleichsumlage ein Vom-Hundert-Satz der Differenz aus Steuerkraftmesszahl und Bedarfsmesszahl erhoben. Die entsprechende Rückstellung ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

Die Steuerkraftmesszahl (neu) ist auf Grundlage der im Haushaltsjahr erwarteten Steuereinnahmen und des Nivellierungshebesatzes zu berechnen. Aus der so ermittelten Steuerkraftmesszahl und der Bedarfsmesszahl des laufenden Haushaltsjahres wird die Differenz und aus dieser und dem zutreffenden Vom-Hundert-Satz schließlich die zu erwartende Finanzausgleichsumlage ermittelt. Die Höhe der Zuführung zur Rückstellung ergibt sich sodann aus der Differenz zwischen der im laufenden Haushaltsjahr zu zahlenden und der (fiktiv) berechneten neuen Finanzausgleichsumlage.

Die Höhe von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus sonstigen steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs wird ganz allgemein als Produkt des aktuellen Hebesatzes der jeweiligen Umlage und der umlagerelevanten Steuermehreinnahmen des Haushaltsjahres ermittelt.

Nachfolgend ist eine detaillierte Methode zur Berechnung der Mehrbelastung aus der Kreisumlage angeführt:

Die Steuerkraftmesszahl (neu) ist auf Grundlage der im Haushaltsjahr erwarteten Steuereinnahmen und des Nivellierungshebesatzes zu berechnen. Die Höhe der allgemeinen Schlüsselzuweisungen (neu) wird mit 75 % der Differenz aus der Bedarfsmesszahl des laufenden Haushaltsjahres und der Steuerkraftmesszahl (neu) ermittelt. Die neue Umlagegrundlage ergibt sich aus der Summe von Steuerkraftmesszahl (neu) und allgemeiner Schlüsselzuweisung (neu). Die Kreisumlage (neu) wird als Produkt der Umlagegrundlage (neu) und dem Hebesatz ermittelt. Die Höhe der Zuführung zur Rückstellung ergibt sich sodann aus der Differenz zwischen der im laufenden Haushaltsjahr zu zahlenden Kreisumlage und der (fiktiv) berechneten neuen Kreisumlage.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SächsKomHVO-Doppik sollen nur ungewisse Verbindlichkeiten zur Bildung von Rückstellungen berechtigen. Bei der Rückstellungsbildung sind daher nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die eine künftige Zahlungsverpflichtung der Kommune auslösen. Mindereinnahmen berechtigen nicht zur Rückstellungsbildung.

[überarbeitet am 19. Februar 2015]

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