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2.41 Sonderposten und Festwerte

Frage: Wie erfolgt die Bilanzierung von Zuwendungen für Vermögensgegenstände, die nach dem Festwertansatz bewertet werden?

Antwort: Auch bei Vermögensgegenständen, die mit einem Festwert in die Bilanz eingehen, sind Fördermittel als Sonderposten zu passivieren. Sachgerecht in Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik wird der Sonderposten nicht dem einzelnen geförderten Vermögensgegenstand, sondern der Gruppe an Vermögensgegenständen, die den Festwert bilden, zugeordnet. Der Sonderpostenbetrag ist dabei anteilig, das heißt prozentual in der Höhe des Anteils des Festwertes an den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, zu passivieren. Der Sonderposten bleibt so lange bestehen, wie auch der Festwert unverändert bleibt. Der Sonderposten ist nicht regelmäßig aufzulösen, sondern entsprechend einer Zu- oder Abschreibung des Festwertes anzupassen. Muss der Festwert nach einer Überprüfung herabgesetzt werden, entsteht ordentlicher Aufwand, dem eine anteilige Auflösung des Sonderposten als ordentlicher Ertrag gegenüberzustellen ist. Bei einer Erhöhung des Festwertes wären eventuell gewährte Fördermittel ebenfalls zu passivieren bzw. dem Passivposten zuzuschreiben. Die Ersatzbeschaffung von Einzelgegenständen, die Teil eines Festwertes sind, ist als Aufwand zu buchen. Wird die Ersatzbeschaffung gefördert, wäre ein entsprechender Ertrag zu buchen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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