Hauptinhalt

2.42 Bilanzierung von Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen sowie schwebenden Geschäften

Frage: Welche Sachverhalte werden im Hinblick auf die mangelnde Bilanzierungsfähigkeit von schwebenden Geschäften erfasst, in welchem Verhältnis stehen diese zu erhaltenen An- und Vorauszahlungen und wie sind Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen zu bewerten?

Antwort: Schwebende Geschäfte sind verpflichtende Verträge, die auf Leistungsaustausch (Gegenseitigkeit) ausgerichtet sind und die aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Verpflichtung begründen. In aller Regel endet der Schwebezustand mit Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung. Diese Geschäfte sind dann nicht passivierungsfähig, wenn das Geschäft beiderseits noch nicht erfüllt ist und sich Anspruch und Verpflichtung ausgleichen. Besteht ein Verpflichtungsüberschuss auf Seiten der Kommune, kann eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften notwendig sein (§ 41 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik).

Erhaltene Anzahlungen sind Vorleistungen eines Vertragspartners an die Kommune für noch von dieser zu erbringende Lieferungen oder Leistungen. Mit den Vorleistungen ist ein Zahlungsfluss an die Kommune verbunden.

Mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2011 wurde § 42 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik alte Fassung gestrichen. Sachverhalte, bei denen sich die Kommune zur Hingabe einer Sache (Sachschulden) oder Erbringung einer Leistung verpflichtet hat, werden von § 42 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik mit umfasst. Diese Verbindlichkeiten sind mit dem Anschaffungswert oder dem höheren Zeitwert der Sache am Abschlussstichtag anzusetzen. Der Zeitwert bestimmt sich hier nach dem Börsen- oder Marktpreis der geschuldeten Sache am Abschlussstichtag. Dienstleistungsverpflichtungen werden auf Vollkostenbasis bewertet. Der Verpflichtung muss kein Erlös gegenüberstehen (einseitige Verpflichtungsgeschäfte).

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

zurück zum Seitenanfang