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2.53 Aktivierungszeitpunkt nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Frage: Ist die pauschale Regelung zum Aktivierungszeitpunkt nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Richtlinien zum Einkommensteuergesetz auch auf die Bilanzierung der Kommunen anzuwenden?

Antwort: R 7.4 Absatz 9 Satz 3 EStR legt als Aktivierungszeitpunkt nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Entstehung pauschal den 1. Januar fest. Der Abschreibungsbetrag ist dementsprechend für das volle Jahr zu ermitteln, unabhängig davon, wann innerhalb des Jahres die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich angefallen sind. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Kosten, die erst nach der Inbetriebnahme/Beginn der Nutzung eines Vermögensgegenstandes für eine Erweiterung, wesentliche Verbesserung oder Änderung des Nutzungszweckes aufgewendet wurden wie zum Beispiel die Kosten einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes.

Die steuerrechtliche Pauschalregelung ist nicht auf die Haushaltsplanung oder die laufende Bilanzierung der Kommunen anzuwenden, sie ist im Hinblick auf eine möglichst realistische Planung und Durchführung nicht sachgerecht und würde durch die höheren Abschreibungen eine übermäßige Belastung im Jahr der Aktivierung bedingen. Vielmehr gilt daher auch im Falle nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 44 Abs. 4 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik, wonach die Abschreibung monatsgenau zu erfolgen hat. Der Aktivierungszeitpunkt und damit auch der Abschreibungsbeginn richten sich nach dem Datum des Erwerbs bzw. des Abschlusses einer Maßnahme. Die Kommunen haben eine taggenaue Wertstellung in der Anlagenbuchhaltung sicherzustellen.

Die vereinfachende pauschale Aktivierung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum 1. Januar des Jahres der Entstehung kann bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen für Zwecke der Eröffnungsbilanz ausnahmsweise toleriert werden.

[überarbeitet am 14. März 2011]

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