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2.55 Bilanzierung subventioneller Telekommunikationsgeräte

Frage: Wie sind vom Hersteller oder Verkäufer subventionierte Telekommunikationsgeräte zu bilanzieren?

Antwort: Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem Telekommunikationsanbieter kann es Teil der Vereinbarungen sein, dass der Kommune elektronische Geräte wie zum Beispiel Handys oder Laptops verbilligt, das heißt zu einem Preis, der nicht den bei Einzelkauf des Gerätes ohne Abschluss eines Vertrages marktüblichen Konditionen entspricht, überlassen werden. In der Regel werden die Geräte dann über eine entsprechende Grundgebühr oder höhere Kommunikationsentgelte refinanziert.

Erlangt die Kommune (wirtschaftliches) Eigentum an den Geräten, so sind diese in der kommunalen Bilanz mit dem unverbilligten Kaufpreis anzusetzen. Mit der Bilanzierung zum marktüblichen Einzelkaufpreis erzielt die Kommune einen Ertrag, der bei einer Vertragslaufzeit über den Bilanzstichtag hinaus durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens und dessen Auflösung entsprechend der Laufzeit des Vertrages zu periodisieren ist. Die Ertragsabgrenzung darf unterbleiben, sofern es sich bei dem Gerät um einen geringwertigen Vermögensgegenstand (Einzelkaufpreis bis zu EUR 410) handelt.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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