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2.57 Komponentenweise Abschreibung

Frage: Was ist unter komponentenweiser Abschreibung zu verstehen und unter welchen Voraussetzungen ist diese zulässig?

Antwort: § 44 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik räumt den Kommunen ausdrücklich ein Wahlrecht zur komponentenweisen Abschreibung ein, beschränkt dieses jedoch auf das abnutzbare, unbewegliche Sachanlagevermögen (zum Beispiel Gebäude und Straßen).

Die komponentenweise Abschreibung hat den Vorteil, dass der Ressourcenverbrauch für die jeweiligen Vermögensgegenstände und Haushaltsjahre genauer abgebildet werden kann und ist immer dann sinnvoll anzuwenden, wenn die Nutzungsdauer einer Komponente kürzer ist als die Nutzungsdauer des (Gesamt-)Vermögensgegenstandes. Die komponentenweise Abschreibung steht nicht im Widerspruch zum Einzelbewertungsgrundsatz, weil der Vermögensgegenstand in der Anlagenbuchhaltung weiterhin als Einheit geführt werden muss. Die Abschreibungsbeträge sind in einer Nebenrechnung zu ermitteln und in der Anlagenbuchhaltung als Summenwert bestehend aus den Abschreibungsbeträgen der Komponenten auszuweisen.

Die einzelnen Komponenten müssen dabei in Relation zum Vermögensgegenstand »wesentlich« und »abgrenzbar« sein. Das SMI sieht das Wesentlichkeitsmerkmal erfüllt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Komponente mindestens 20 % der (ursprünglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes betragen. Die Abgrenzbarkeit ist nach objektiven Kriterien einzuschätzen und setzt voraus, dass tatsächlich eine körperliche Abgrenzung im Sinne eines physischen Austauschs möglich ist, beispielhaft seien hier die einzelnen Schichten eines Straßenkörpers oder das Dach eines Gebäudes genannt. Die Nutzungsdauern der Komponenten sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung festzulegen, die Abschreibungstabelle (Anlage zur SächsKomHVO-Doppik) gibt keine Nutzungsdauern für Komponenten vor.

Korrespondierend zur komponentenweisen Abschreibung ist der Austausch/die Erneuerung ganzer Komponenten als Vermögenszugang (nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zu buchen.

Das Wahlrecht des § 44 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik ist ein vermögensgegenstand-bezogenes Wahlrecht. Da die Aussagekraft des Abschlusses durch die Ausübung des Wahlrechts generell gesteigert werden kann, muss das Wahlrecht nicht einheitlich (zum Beispiel für das gesamte Infrastrukturvermögen) ausgeübt werden, sondern darf sich auf einzelne Vermögensgegenstände (zum Beispiel der einzelne Realnutzungsabschnitt einer Straße) beziehen. Somit ist es auch möglich, die komponentenweise Abschreibung anlassbezogen nachträglich (zum Beispiel bei Durchführung einer Sanierungsmaßnahme) für den jeweiligen Vermögensgegenstand einzuführen.

[erstellt am 15. Februar 2012]

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