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2.6 Straßenentwässerungskostenanteile

Frage: Wo sind Anlagen der Straßenentwässerung bilanziell zuzuordnen? Wie sind kommunale Straßenentwässerungskostenanteile bei Aufgabenübertragung, z.B. an einen Zweckverband, buchungstechnisch zu erfassen?

Antwort: Anlagen der Straßenentwässerung sind in der Regel Bestandteil der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, die nach dem Einzelbewertungsgrundsatz getrennt vom Straßenkörper zu aktivieren sind. Eine Aktivierung der Kosten für die Herstellung der Straßenentwässerungsanlage als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Straßenkörpers scheidet damit regelmäßig aus. Die Abwasserbeseitigungsanlagen sind in der Regel dem wirtschaftlichen Eigentum des jeweiligen Aufgabenträgers zuzuordnen und bei diesem zu bilanzieren. Soweit die Kommune die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Träger übertragen hat (zum Beispiel Zweckverband), sind die Anlagen der Straßenentwässerung dann bei diesem zu aktivieren.

Eine Ausnahme kann für Straßeneinläufe und Sinkkästen gelten: Eine Bilanzierung von Straßeneinläufen und Sinkkästen mit dem Verkehrsflächenkörper, dessen Teil sie sind, als einheitlicher Vermögensgegenstand ist nicht a priori unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkehrsflächenkörper nach den Durchschnittskosten gemäß Tabelle 1 der Anlage 3 der »Hinweise zur Erstellung der Eröffnungsbilanz« (zuvor: Entwurf Bewertungsrichtlinie) bewertet wurde, deren Werte die Kosten von Entwässerungsrinnen und Straßensinkkästen ausdrücklich einschließen.

Die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum und damit die Bilanzierungspflicht der Entwässerungsanlagen einschließlich der Straßeneinläufe und Sinkkästen insgesamt dem Aufgabenträger für die Abwasserbeseitigung zugeordnet wird oder ob ein nach Bauteilen differenzierter Ansatz – Bilanzierung der Straßeneinläufe und Sinkkästen beim Straßenbaulastträger, übrige Teile der Entwässerungsanlagen beim Träger der Abwasserbeseitigung – gewählt wird, ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls und unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen für das wirtschaftliche Eigentum zu prüfen und zu entscheiden.

Die durch den Träger der Straßenbaulast an den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung zu zahlenden Straßenentwässerungskostenanteile können sowohl investiven Charakter haben als auch der Deckung laufender Kosten dienen.

Hinsichtlich der Anteile, die der Aufgabenträger für investive Zwecke erhält, besteht für die zahlende Kommune nach § 36 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik ein Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Sonderpostens. Sie kann somit entweder den Gesamtbetrag aufwandswirksam veranschlagen (Kontenart 445 unter statistischer Mitbuchung der Finanzrechnungskontenart 745; soweit der investive Anteil konkret ermittelbar ist, sollte für diesen zur Vermeidung statistischer Verschiebungen die Finanzrechnungskontenart 781 mitbebucht werden) oder zwischen investivem und nicht investivem Anteil unterscheiden und für den investiven Anteil einen aktiven Sonderposten bilden (die Auszahlung für den investiven Anteil erfolgt über die Finanzrechnungskontenart 781), während der nicht investive Anteil sofort aufwandswirksam ist (Kontenart 445 unter statistischer Mitbuchung der Finanzrechnungskontenart 745). Der Ausweis eines aktiven Sonderpostens ist allerdings nur möglich, wenn die Höhe des investiven Anteils konkret ermittelbar ist.

Der empfangende Aufgabenträger hat bzgl. des investiven Anteils des Straßenentwässerungskostenanteils gemäß §§ 36 Abs. 6, 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik einen passiven Sonderposten zu bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob die zahlende Kommune von dem ihr eingeräumten Wahlrecht Gebrauch macht und einen aktiven Sonderposten bildet oder den gesamten Straßenentwässerungskostenanteil sofort als Aufwand bucht. Ist der investive Anteil nicht konkret ermittelbar, so sind die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Sonderpostens nach § 40 SächsKomHVO-Doppik nicht erfüllt. In diesem Fall ist der gesamte  Straßenentwässerungskostenanteil umgehend als Ertrag zu buchen.

Straßenentwässerungskostenanteile für die Deckung laufender Kosten stellen bei der zahlenden Kommune in jedem Fall Aufwand, bei dem empfangenden Aufgabenträger stets Ertrag dar.

Entsprechendes gilt für im Rahmen von Umlagen durch die Verbandsmitglieder eines Zweckverbandes zu zahlende Beträge für nicht gedeckten investiven und/oder laufenden Aufwand für die Straßenentwässerung (vgl. hierzu FAQ 2.58).

[überarbeitet am 8. Dezember 2014]

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