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2.62 Bewertung von unbefristet gestundeten Forderungen

Frage: Wie soll mit der Bewertung von unbefristet gestundeten Forderungen für Beiträge und korrespondierenden Sonderposten umgegangen werden?

Antwort: Nach § 3 Abs. 3 SächsKAG und § 135 Abs. 4 BauGB sind Beiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung zu stunden, wie das Grundstück für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.

Eine Stundung hat zwar generell weder einen Forderungsausfall zur Folge noch ist sie mit einem internen Verfolgungsverzicht wie bei einer Niederschlagung gleichzusetzen. Die Beitragsforderungen bleiben bestehen und sind wegen des Vorliegens einer öffentlichen Last auch nicht gefährdet. Allerdings stellt der langfristige, ggf. dauerhafte Liquiditätsausfall bei der Kommune eine erhebliche Belastung dar. Die Forderung kann in einzelnen Fällen ggf. nie beigetrieben werden. Damit kommen diese Stundungen in der Wirkung unbefristeten Niederschlagungen gleich.

Die betroffenen Forderungen sind deshalb, soweit ein Ende der landwirtschaftlichen Nutzung nicht in Sicht ist, im Wert zu berichtigen. Die Wertberichtigung darf, da es sich um eine gesetzgeberisch vorgegebene Stundungsverpflichtung handelt, ausnahmsweise über das außerordentliche Ergebnis erfolgen. Die Wertaufholung bei Wegfall der Stundungsvoraussetzungen ist dann jedoch ebenfalls im außerordentlichen Ergebnis vorzunehmen.

Im Falle einer Sonderpostenbildung ist der gestundete Beitrag bei der Bildung des Sonderpostens zu berücksichtigen und über die Wertentwicklung des Vermögensgegenstandes mit aufzulösen. Eine außerordentliche (Teil-)Auflösung des Sonderpostens im Jahr der Wertberichtigung der gestundeten Forderung erfolgt nicht.

[überarbeitet am 14. Februar 2014]

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