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2.67 Reintegration von Eigenbetrieben in den Gemeidneghaushalt

Frage: Ist bei einer Reintegration eines Eigenbetriebs in den Kernhaushalt eine neue Eröffnungsbilanz aufzustellen? Was gilt bei der Reintegration von Gesellschaften, an der die Kommune beteiligt ist?

Antwort:  Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Kommune. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Reintegration eines Eigenbetriebs in den Kernhaushalt der Kommune auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz im Sinne des § 131 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO und in der Folge auf die örtliche bzw. überörtliche Prüfung nach § 131 Abs. 3 Satz 3 und 4 bzw. § 131 Abs. 4 SächsGemO zu verzichten.

In Anlehnung an § 61 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik und in analoger Anwendung der handels- und umwandlungsrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung können bei der Reintegration eines Eigenbetriebes mit dem Kernhaushalt der Kommune die Buchwerte des Eigenbetriebes in die Bilanz der Kommune übernommen werden (vgl. insbesondere § 24 UmwG). Eine Anpassung zum Stichtag der Reintegration ist nicht notwendig. Die Buchwerte sind in der Folge allerdings nach der für die Kommune geltenden Richtlinie für Zwecke der Jahresabschlüsse fortzuschreiben. Hierbei können (zum Beispiel durch die Ausübung von Wahlrechten oder ähnlichem) Anpassungserträge oder -aufwendungen entstehen, die als Einmaleffekte im Sonderergebnis des auf die Reintegration folgenden Jahresabschlusses der Kommune abzubilden sind.

Die Ausführungen gelten aufgrund von § 176 in Verbindung mit § 24 UmwG für die Reintegration von Eigengesellschaften und Gesellschaften, an denen die Kommune beteiligt ist, entsprechend.

[erstellt am 8. Dezember 2014]

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