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2.70 Rückstellungen für Leistungen der Leistungsphase 9

Frage: Dürfen für Aufwendungen im Zusammenhang mit nach Leistungsphase 9 erbrachten Leistungen von Architekten und Ingenieuren Rückstellungen gebildet werden?

Antwort: Die Bildung einer Rückstellung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Aufwand bereits wirtschaftlich verursacht und dem abgelaufenen Haushaltsjahr zuzuordnen ist. Lediglich zukunftsorientierte Verpflichtungen (schwebende Geschäfte) sind bei der Rückstellungsbildung nicht zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkt für die wirtschaftliche Verursachung ist die Erbringung der vereinbarten Leistung. Eine zwar vertraglich vereinbarte, aber noch nicht erbrachte Baubetreuungsleistung gilt nicht als wirtschaftlich verursacht. Demzufolge können Rückstellungen für nach Leistungsphase 9 zu erbringende Leistungen von Architekten und Ingenieuren nicht gebildet werden, sofern derartige Leistungen noch nicht erbracht wurden.

In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die nunmehr verlängerte Übertragbarkeit von Ansätzen für Honorare für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik hingewiesen.

[erstellt am 19. Februar 2015]

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