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3.13 Korrekturfaktoren bei der Ersatzbewertung von Straßen

Frage: Ist es zulässig, bei der Bewertung von Straßen nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Korrekturfaktoren einfließen zu lassen?

Antwort: Eine Korrektur bei der Bewertung der Straßen ist dann vorzunehmen, wenn der auf Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelte Wert nicht dem wirklichen Wert entspricht (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SächsKomHVO-Doppik). Ist zum Beispiel durch übermäßige Abnutzung oder durch unterlassene Instandhaltung eine Wertminderung eingetreten, dann wäre diese zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Werterhöhungen.

[erstellt am 30. April 2009]

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