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3.2 Rückindizierung bei der Ersatzbewertung

Frage: Gemäß § 61 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik sind bei der Ersatzwertbildung aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen gleicher Art und Güte anhand geeigneter Indizes des Statistischen Bundesamtes zurückzuindizieren. Auch bei der Ersatzwertbestimmung für Gebäude nach dem Sachwertverfahren ist eine Rückindizierung vorzunehmen. Welche Preisindizes können als geeignet gelten und sind die in der Arbeitshilfe zum Sachwertverfahren Anlage 4 aufgeführten Wiederherstellungswerte für Wohngebäude analog auch für die anderen Gebäudetypen (zum Beispiel Schulen, Verwaltungsgebäude und anderen) anzuwenden?

Antwort: Im Erlass des SMI vom 19.10.2007 wird unter Nr. 3 Buchstabe e auf die im Ermittlungsschema Sachwertverfahren enthaltene Liste für Preisindizes verwiesen. Es wurde aus Vereinfachungsgründen bewusst darauf verzichtet, Indizes für verschiedene Gebäudetypen vorzusehen. Es steht den Kommunen jedoch frei, andere amtliche Indizes für die jeweils verschiedenen Gebäudetypen zu verwenden. Für Infrastrukturbauwerke kann der Baupreisindex angewendet werden, hilfsweise ebenfalls der Index für Wohngebäude. Für alle beweglichen Vermögensgegenstände darf aus Vereinfachungsgründen pauschal der Preisindex für die allgemeine Lebenshaltung Anwendung finden. Die Indexreihen sind über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) zu beziehen.

[erstellt am 30. April 2009]

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