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3.25 Rechenschaftsbericht sowie Anlagenübersicht, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht in der Eröffnungsbilanz

Frage: Sind der Eröffnungsbilanz der Rechenschaftsbericht gemäß § 53 SächsKomHVO-Doppik und die Übersichten gemäß § 54 SächsKomHVO-Doppik beizufügen und welche Angaben müssen enthalten sein?

Antwort: Rechenschaftsbericht, Anlagenübersicht, Forderungsübersicht und Verbindlichkeitenübersicht sind gemäß § 61 Abs. 1 in Verbundung mit §§ 53 und 54 SächsKomHVO-Doppik bzw. § 88 SächsGemO auch für die Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die für die Übersichten zu den Jahresabschlüssen vorgesehenen Muster 14, 15 und 16 VwV KomHSys sind für Zwecke der Eröffnungsbilanz durch die Kommunen zu modifizieren.

In der Anlagenübersicht sind die jeweiligen historischen, bei Ersatzbewertung fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich aller bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorgenommenen Zuschreibungen in Spalte 1 auszuweisen. Ein gesonderter Ausweis der Zuschreibungsbeträge entfällt. Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber auch fiktive Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Falle der Ersatzbewertung, sind durch Abschreibung auf den Eröffnungsbilanzstichtag fortzuschreiben. Die Abschreibungen sind zu kumulieren und müssen in der Anlagenübersicht zur Eröffnungsbilanz enthalten sein, damit diese Werte als Basis für alle weiteren Jahresabschlüsse dienen können. Die jeweiligen kumulierten Abschreibungsbeträge sind in Spalte 6 und der jeweilige Eröffnungsbilanzbuchwert in Spalte 11 einzutragen. Darauf aufbauend kann dann mit dem regulären Muster 14 die Fortschreibung für die folgenden Jahresabschlüsse erfolgen.
Bei der Ersatzbewertung von Straßen sind vereinfachend die auf der Grundlage von aktuellen Durchschnittswerten ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzutragen und die aufgrund der Korrekturfaktoren gemäß Tabelle IV der Anlage 3 der Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelten Abschläge in voller Höhe als kumulierte Abschreibungen auszuweisen.
Für das Finanzanlagevermögen ist die Ermittlung und Angabe historischer Anschaffungskosten in der Anlagenübersicht immer dann entbehrlich, wenn der Bilanzansatz nicht auf Basis der Anschaffungskosten (oder des Erfüllungsbetrages bei Anleihen) ermittelt wird. Erfolgt die Bewertung nach der Eigenkapitalspiegelmethode, dürfen der Buchwert laut Eröffnungsbilanz und die historischen Anschaffungskosten vereinfachend gleichgesetzt werden. Entsprechend wären in den Spalten 1 und 11 gleiche Beträge auszuweisen und der Eröffnungsbilanzansatz darf für Folgejahre als Anschaffungskostenbetrag gelten.

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind für die Eröffnungsbilanz jeweils nach den Maßgaben in den Spalten 2 bis 5 der Muster 15 und 16 VwV KomHSys aufzuschlüsseln und auszuweisen. Die Spaltenbezeichnung kann jeweils »Stand zum Eröffnungsbilanzstichtag« lauten.

Im Rechenschaftsbericht ist die wirtschaftliche Lage der Gemeinde darzustellen. Die nach § 53 SächsKomHVO-Doppik geforderten Angaben sind im Einzelnen nur insofern zwingend, als sie in einem sinnvollen Kontext zur Eröffnungsbilanz stehen. Unverzichtbar sind die Angaben nach § 88 Abs. 3 SächsGemO.

[überarbeitet am 25. Februar 2014]

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