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3.48 Bereinigung und Überleitung kameraler Kasseneinnahmereste

Frage: Handelt es sich bei der Bereinigung der Kasseneinnahmereste für Zwecke der Eröffnungsbilanz um einen haushalts- bzw. ergebnisneutralen Vorgang?

Antwort: Kamerale Kasseneinnahmereste entstehen, wenn die Solleinnahmen die Isteinnahmen eines Haushaltsjahres übersteigen. Kasseneinnahmereste sind in das doppische System überzuleiten und führen in der Regel zum Ausweis von Forderungen auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz (vgl. Arbeitshilfe »Überleitungsvorschriften von der Kameralistik zur Doppik«).

Wird die Überleitung vom kameralen in das doppische System zum Anlass genommen, Kasseneinnahmereste auf Werthaltigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls notwendige Wertberichtigungen vorzunehmen, so dürfen diese Berichtigungen dann nicht haushalts- bzw. ergebnisneutral erfolgen, wenn das Erfordernis zur Wertberichtigung auf kameralen Regelungen beruht. In diesen Fällen sind die Berichtigungen im letzten kameralen Rechnungsergebnis durch Korrektur der Solleinnahmen zu berücksichtigen und dürfen nicht haushaltsneutral lediglich durch einen reduzierten Forderungsansatz in der Eröffnungsbilanz abgebildet werden. In den §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Satz 2 KomHVO ist normiert, dass als Solleinnahmen die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig gewordenen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten Beträge getrennt für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt nachzuweisen sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Solleinnahmen nachgewiesen werden. Die Erteilung einer Billigkeitsmaßnahme ergibt sich aus § 34 KomHVO. Die Gemeindekasse hat die ihr zustehenden Einnahmen rechtzeitig einzuziehen (§ 28 KomHVO in Verbundung mit § 15 Abs. 2 KomKVO). Ist eine Einziehung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind neben der Aussetzung der Vollziehung unverzüglich die Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses zu prüfen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KomKVO). Daraus ergibt sich für jeden kameralen Abschluss – so natürlich auch im letzten kameralen Abschluss – die Pflicht, die bestehenden Kasseneinnahmereste hinsichtlich des Vorliegens von Gründen für eine Billigkeitsmaßnahme zu prüfen. Soweit eine Niederschlagung oder ein Erlass ausgesprochen werden, ist dies durch Sollabgang in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.

Werden für Zwecke der Eröffnungsbilanz Einzel- und Pauschalwertberichtigungen notwendig, die durch doppische Vorschriften begründet sind, so dürfen diese Wertberichtigungen außerhalb des Haushalts bzw. der Ergebnisrechnung vorgenommen werden. Diese Wertberichtigungen werden durch reduzierte Forderungsansätze in der Eröffnungsbilanz realisiert, berühren dabei jedoch nicht das Haushalts- bzw. Jahresergebnis.

[erstellt am 4. Juli 2011]

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