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3.5 Ersatzbewertung von (gespendeten) beweglichen Vermögensgegenständen

Frage: Wie ist in Fällen, in denen für bewegliche Vermögensgegenstände keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden können oder diese der Kommune geschenkt oder gespendet wurden, die Bewertung vorzunehmen bzw. können diese Vermögensgegenstände mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzt werden?

Antwort: Sind für bewegliche Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich nicht ermittelbar, sieht § 61 Abs. 3 und Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik die Bewertung nach entsprechenden Ersatzwerten vor. Bei durch Spenden finanzierten Vermögensgegenständen bzw. im Fall von Sachspenden ist in Höhe des Restwertes ein Sonderposten (§ 40 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik) zu passivieren und ertragswirksam aufzulösen. Sofern Ergebnis der Ersatzwertermittlung ist, dass die Vermögensgegenstände bereits vollständig abgeschrieben sind, ist § 36 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik anzuwenden. Danach wären sowohl diese Vermögensgegenstände als auch die zugeordneten Sonderposten mit 1,00 EUR anzusetzen. Der Ansatz eines Erinnerungswertes entfällt, wenn die fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten EUR 410 nicht übersteigen, da in diesen Fällen eine Aktivierung des Vermögensgegenstandes gemäß § 44 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik unterbleibt. Weitere Ausnahmen können bestehen, wenn vom Befreiungswahlrecht des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVODoppik Gebrauch gemacht wird.

Gemäß § 61 Abs. 10 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik sind Ersatzbewertungsverfahren auch auf Vermögensgegenstände anzuwenden, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben wurden. Im Fall von gespendeten oder durch Spenden finanzierten Vermögensgegenständen ist auch in diesen Fällen den per Ersatzwertverfahren ermittelten fiktiven Anschaffungs- und Herstellungskosten ein passiver Sonderposten gleichen Betrages entgegenzusetzen.

[überarbeitet am 30. Januar 2012]

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