Hauptinhalt

3.8 Bewertung von Straßenbeleuchtungsanlagen

Frage: Wie sollte die Bewertung der Straßenbeleuchtungskörper vorgenommen werden?

Antwort: Liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straße einschließlich der Straßenbeleuchtung oder separat für die Straßenbeleuchtung vor, so sind diese abzüglich der Abschreibungen bis zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Werden Ersatzwerte zugrunde gelegt, ist zu entscheiden, ob die Straßenbeleuchtung in den Herstellwert pro m² einzubeziehen ist oder die Straßenbeleuchtung einzeln nach Durchschnittswerten gleicher Art und gleicher Güte bewertet wird. Sofern eine homogene Struktur der Ausstattung von Straßenbeleuchtung vorliegt, könnte auch das nach § 34 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik zulässige Festwertverfahren angewendet werden. Festwerte unterliegen keiner regelmäßigen Abschreibung. Die Ersatzbeschaffung von Straßenbeleuchtungskörpern ist im Fall der Festwertbildung als Aufwand zu erfassen.

[erstellt am 30. April 2009]

zurück zum Seitenanfang