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4.2 Inventarisierung des kommunalen Vermögens (allgemein)

Frage: Welche Vermögensgegenstände müssen inventarisiert werden?

Antwort: Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände einer Kommune zu erfassen, sofern nicht für bewegliche Vermögensgegenstände von der Befreiungsmöglichkeit des § 35 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik Gebrauch gemacht wird. Für Zwecke der Eröffnungsbilanz wird den Kommunen darüber hinaus eine Befreiungsoption in § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik eingeräumt. Ob die einzelnen Vermögensgegenstände auch in der Anlagenbuchhaltung auszuweisen sind, ist anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Ausnahmen können zum Beispiel bestehen, wenn das Festwertverfahren Anwendung findet. Für den Ausweis bereits vollständig abgeschriebener Vermögensgegenstände ist § 36 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik beachtlich. Danach sind alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten wurde und die somit vollständig abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Vermögen der Kommune mit einem Erinnerungswert in der Anlagenbuchhaltung nachzuweisen.

[überarbeitet am 25. Februar 2014]

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