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4.4 Permanente Inventur als Inventurerleichterungsoption

Frage: Was sind die Voraussetzungen für eine permanente Inventur und in welchem Intervall ist bei permanenter Inventur die körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen?

Antwort: In § 35 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik wird den Kommunen die Möglichkeit einer permanenten Inventur eingeräumt, sofern die in gleichem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen sind, dass das angewendete Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für den Schluss eines Haushaltsjahres festgestellt werden kann. Zu beachten ist ferner, dass die permanente Inventur nicht auf alle Vermögensgegenstände Anwendung finden darf. Für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, dass diese Abgänge auf Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise annähernd zutreffend berücksichtigt werden können, ist die permanente Inventur nicht zulässig. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die für die Kommune besonders wertvoll sind. Die permanente Inventur entbindet jedoch nicht von der körperlichen Bestandsaufnahme, welche weiterhin mindestens einmal jährlich stattzufinden hat. Die Regelung ermöglicht lediglich einen vom Inventurstichtag abweichenden Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme. Ein Stichtag bzw. ein Zeitkorridor innerhalb des Haushaltsjahres, in dem die körperliche Bestandsaufnahme erfolgen muss, ist im Fall einer permanenten Inventur nicht vorgeschrieben.

[erstellt am 30. April 2009]

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