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5.1 Zuordnung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten

Frage: Wie sind erhobene Beiträge und ähnlichen Entgelte (zum Beispiel für den Ausbau/Neubau von Straßen) zu bilanzieren?

Antwort: Die Beiträge/Entgelte sind, sofern sie unter die Regelung des § 40 SächsKomHVO-Doppik fallen, in der Finanzrechnung unter Konto 6889 zu vereinnahmen. In der Vermögensrechnung erfolgt eine Bilanzierung in voller Höhe abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen als Sonderposten unter Kontenart 212. Für die Bilanzierung der Sonderposten gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 6 sowie des § 40 SächsKomHVO-Doppik. Bei der Kontierung muss die Zuordnung des Sonderpostens zu dem damit bezuschussten Vermögensgegenstand deutlich sein. Es ist zur Fortschreibung des Sonderpostens empfehlenswert, die Sonderpostenbuchhaltung eng mit der Anlagenbuchhaltung zu verknüpfen.

Für Beiträge für öffentliche Einrichtungen gemäß §§ 17-25 SächsKAG gelten die besonderen Vorschriften des § 36 Abs. 7 SächsKomHVO-Doppik. Für Zwecke der Finanzrechnung ist für diese Beiträge das Finanzrechnungskonto 6881 anzusprechen. Allerdings berechtigen die Beiträge für öffentliche Einrichtungen nicht zum Sonderpostenausweis und sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, eine Ergebniswirksamkeit der Beiträge für öffentliche Einrichtungen ist somit ausgeschlossen.

[überarbeitet am 30. Januar 2012]

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