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5.2 Zuordnung gemischt genutzter Gebäude

Frage: Es gibt eine Reihe von Gebäuden, die mit zwei bzw. mehreren Nutzungen belegt sind (bspw. ein Gebäude mit Schule und Sporthalle oder ein Gebäude mit Grund- und Mittelschule usw.). Im Kontenrahmen sind hierfür unterschiedliche Kontenarten vorgesehen. Da es sich aber nur um ein Gebäude handelt, muss eine Zuordnung getroffen werden. Diese Zuordnung hat im Ergebnis ggf. nicht unerheblichen Einfluss auf die Darstellung in der Vermögensrechnung und für die Statistik. Wie kann in so einem Fall die Zuordnung erfolgen?

Antwort: Die Zuordnung eines Anlageguts zu einer Kontenart gestaltet sich immer dann problematisch, wenn unterschiedliche Nutzungen auf mehrere Kontenarten schließen lassen. Die Regelungen für das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen in Sachsen sehen für die Zuordnung keine über die KomHSys hinausgehenden generellen Regelungen vor. Deshalb bietet sich an, ortsübliche Verfahrensweisen mit Hilfe einer Inventurrichtlinie festzulegen und dann standardisiert zu verfahren. Denkbar sind mehrere Zuordnungskriterien.
Zunächst erscheint es sinnvoll, die Nutzungen zu erfassen. Hierfür sind Nutzungszeiten, Anteil der genutzten Fläche oder die Klassifikation nach kommunalen Aufgaben relevant.
Sind zwei Nutzungen in ihrer Wesentlichkeit für die kommunale Aufgabenerfüllung gleichwertig (zum Beispiel Grund- und Mittelschule), kann man ein Gebäude oder ähnliches entsprechend den genutzten Flächen- oder Zeitanteilen aufteilen. Grundstücke lassen sich bspw. nach der genutzten Fläche aufteilen, Sporthallen nach der entsprechenden Nutzungszeit. Ist die Bedeutung der zweiten oder dritten Nutzung oder aber ihr Anteil an der Fläche oder Nutzungszeit gering bzw. untergeordnet, kann man den genutzten Anlagegegenstand der Hauptnutzung vollständig zuordnen und der entsprechenden Anlagekontenart zuweisen. Die zweite und ggf. weitere Nutzungen lassen sich dann über kalkulatorische Verrechnungen, zum Beispiel kalkulatorische Mieten, im Haushalt abbilden.
Bei Schulen mit Sporthallen sollte generell unterstellt werden, dass die Sporthalle vorrangig dem Sportunterricht dient und für diesen unabdingbar ist. Deshalb sollte die Halle gemeinsam mit der Schule der Kontenart 023 zugeordnet werden.

[erstellt am 30. April 2009]

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