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5.20 Interne Leistungsverrechnung und Kosten- und Leistungsrechnung

Frage: Über welche Konten ist die interne Leistungsverrechnung abzuwickeln?

Antwort: Die interne Leistungsverrechnung dient dazu, den Leistungsaustausch zwischen verschiedenen Teilhaushalten abzubilden. Aufwendungen oder Erträge, die in einem Teilhaushalt im Zusammenhang mit der Erstellung einer Leistung, die als Vorleistung für einen anderen Teilhaushalt erbracht wird, anfallen, sind auf Grundlage von Verrechnungspreisen in Höhe der Selbstkosten (§ 16 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik) weiterzugeben und führen so zu nicht zahlungswirksamen Erträgen bzw. Aufwendungen. Dadurch wird die Verantwortung für die Vorleistungen hinsichtlich Budgetierung und Kontrolle vom Teilhaushalt der Erstellung auf den Teilhaushalt der Verwendung übertragen. Die Erträge und Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 und 7 SächsKomHVO-Doppik für jeden Teilhaushalt getrennt anzugeben. Für die Buchung sieht die VwV KomHSys die Kontenarten 381 und 481 vor. Der Saldo der internen Leistungsverrechnung über den Gesamthaushalt muss Null betragen. Innerhalb der Teilhaushalte erfolgt keine interne Leistungsverrechnung.

Die Verrechnungspreise sind über die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu ermitteln. Für die KLR ist im Kontenrahmen die Kontenklasse 9 vorgesehen, die die Kommune nach ihren jeweiligen örtlichen Bedürfnissen ausgestalten kann und die mehr umfasst als die interne Leistungsverrechnung. Dort können auch die für die Gebührenkalkulation erforderlichen Kosten dargestellt werden. In der Regel werden die Konten der KLR in einem weiteren Rechnungskreis bei bestimmten Buchungen mitbebucht. Über die Kosten- und Leistungsrechnung werden alle Kosten eines Produktes ermittelt. Darin sind auch die Umlagen für allgemeine Verwaltungseinheiten einzubeziehen.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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