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5.29 Bildung, Ausweis und Auflösung des Vorsorgevermögens gemäß § 23 SächsFAG

Frage: Wie ist das kommunale Vorsorgevermögen (§ 23 SächsFAG) zu bilanzieren?

Antwort: Bei doppisch buchenden Kommunen ist für das Vorsorgevermögen gemäß § 23 Abs. 3 SächsFAG ein Sonderposten zu bilden. Die nach § 23 Abs. 3 SächsFAG zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.

Das Vorsorgevermögen ist zwingend auf dem verbindlichen Konto 2141 (Sonderposten für das kommunale Vorsorgevermögen) zu bilanzieren und dort bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Auflösung auszuweisen. Die Einzahlungen aus Zuweisungen zur Bildung des Sonderpostens für das Vorsorgevermögen sind ertragsneutral über das Zahlungskonto 61311 einzubuchen.

Die Auflösung des dezentralen Vorsorgevermögens ist in der jeweils für die Jahre zulässigen Höhe vorzunehmen und ertragswirksam zu veranschlagen. Da das Vorsorgevermögen keiner investiven Zweckbindung unterliegt, entfällt eine Umbuchung in andere Sonderposten, vielmehr ist der gesamte Auflösungsbetrag im Ergebnishaushalt des jeweiligen Haushaltsjahres zu veranschlagen. Die Sonderposten stellen zeitversetzte Schlüsselzuweisungen des Freistaates dar. Daher sind die anteiligen Auflösungsbeträge unter Konto 3111 (Allgemeine Schlüsselzuweisungen) und unter Position 2 des Ergebnishaushaltes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik) zu buchen bzw. zu veranschlagen. Eine Kontierung der Erträge unter dem Konto 3161 oder der Kontenart 357 (Erträge aus der Auflösung von Sonderposten) ist aus statistischen Gründen nicht sachgerecht. Für die Erträge aus der Auflösung des Vorsorgevermögens ist keine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.

Bei den mit Mitteln der Vorsorgerücklage generierten Zinsen handelt es sich um ordentliche Erträge. Die Erfassung dieser Erträge erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Bereichsabgrenzung auf Konto 361-B, die Einzahlung wird durch Zuordnung des Konto 661-B berücksichtigt.

Hinweis: Für Vorsorgevermögen aus dem SächsFAG 2009/2010 galten Sonderregelungen hinsichtlich der investiven Zweckbindung, die auch die mit dem Vorsorgevermögen generierten Zinserträge einschlossen. Daraus resultierend waren diesbezüglich von der oben genannten Vorgehensweise abweichende Buchungen vorzunehmen.

[überarbeitet am 3. Juni 2015]

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