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5.3 Zuordnung (und Bewertung) von Musikinstrumenten, Noten u.ä.

Frage: Wie sind Partituren/Notenblätter und Musikinstrumente zu kontieren und wie sind diese zu bewerten?

Antwort: Bei diesen Gegenständen ist nach der Verwendung zu unterscheiden. Handelt es sich um Ausstellungsstücke, so werden diese unter der Kontengruppe 05 erfasst. Handelt es sich um Instrumente bzw. Noten, die einer regelmäßigen Benutzung unterliegen, kommt auch eine Erfassung in der Kontenart 074 »Betriebs- und Geschäftsausstattung« in Betracht. Die Gegenstände werden mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet. Liegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht vor und wurden diese Instrumente vor 1990 angeschafft, wäre der Wiederbeschaffungszeitwert zu ermitteln und nach § 61 Abs. 8 SächsKomHVO-Doppik auf das Jahr 1990 rückzurechnen sowie durch Abschreibungen zu vermindern. Liegt die Anschaffung nach 1990 und sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr ermittelbar, dann wäre ein ähnliches Vorgehen sachgerecht, indem der Wiederbeschaffungszeitwert auf das Jahr der Anschaffung rückgerechnet wird. Planmäßige Abschreibungen sind selbstverständlich nur vorzunehmen, wenn die Nutzung der Gegenstände zeitlich begrenzt ist, wovon bei Ausstellungsstücken in der Regel nicht ausgegangen werden kann.
 
Bei Partituren/Notenblättern ist ferner die Behandlung als geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. die Anwendung des Festwertverfahrens denkbar.

[erstellt am 30. April 2009]

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