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5.32 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Frage: Welche Erträge und Aufwendungen sind als »außerordentlich« unter der Kontenklasse 5 zu buchen?

Antwort: Gemäß § 2 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik sind Erträge und Aufwendungen dann als »außerordentlich« und somit im Sonderergebnis zu berücksichtigen, wenn es sich um Erträge oder Aufwendungen handelt, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallen oder die durch Vermögensveräußerungen erzielt werden. Ziel der Ergebnisspaltung ist es insbesondere, Einmaleffekte zu separieren und erst nachrangig in den Haushaltsausgleich einzubeziehen.

Hinweise darauf, welche Vorgänge als außerordentlich einzustufen sind, geben die Zuordnungsvorschriften der Anlage 3 der VwV KomHSys. Entscheidend ist jedoch die oben genannte Vorschrift in der SächsKomHVO-Doppik, im Zweifel muss eine Betrachtung des Einzelfalls erfolgen (vgl. im Übrigen auch die Ausführungen in FAQ 2.16).

[überarbeitet am 18. März 2014]

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