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5.33 Buchung der Auflösung von Sonderposten

Frage: Wie wird die Auflösung von Sonderposten gebucht?

Antwort: Gemäß Anlage 3 der VwV KomHSys vom 31. Juli 2012 ist in Kontenart 316 die Auflösung von Sonderposten aus Zuwendungen, Zuweisungen, Beiträgen, Kostenerstattungen und ähnlichen Entgelten, Spenden, investive Umlagen sowie unentgeltlichen Vermögensübertragungen zu buchen. Es wird darauf hingewiesen, dass über die Kontenart 316 lediglich die Auflösung der in den Kontenarten 211 (Sonderposten für empfangene Investitionszuwendungen; diese Kontenart umfasst sämtliche der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKomHVO-Doppik zu bildenden Sonderposten mit Ausnahme der Sonderposten für Beiträge) und 212 (Sonderposten für Investitionsbeiträge) gebildeten Sonderposten abzubilden ist. Die Auflösung der in Kontenart 213 (Sonderposten für den Gebührenausgleich) gebildeten Sonderposten soll über die Kontenart 338 erfolgen, die Auflösung der sonstigen Sonderposten (Kontenart 214) ist über Kontenart 357 abzuwickeln.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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