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5.5 Gliederung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach Fristen

Frage: Wie sind die Laufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten für die Fristengliederung zu ermitteln?

Antwort: Gemäß § 54 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik haben die Kommunen dem Jahresabschluss eine Forderungs- und eine Verbindlichkeitenübersicht beizufügen, in denen die Forderungen und Verbindlichkeiten nach Fristigkeit (bis zu einem Jahr; mehr als ein und weniger als fünf Jahre; mehr als fünf Jahre) zu gliedern sind. Verbindlich anzuwendende Muster dieser Übersichten sind in Anlage 5 zur VwV KomHSys enthalten. Darüber hinaus haben die Kommunen in den Meldungen zur Finanzvermögensstatistik und Schuldenstatistik ebenfalls eine Gliederung nach Fristen vorzunehmen. Um die Voraussetzungen für diese Erhebungen zu schaffen, muss bereits bei der Kontierung eine entsprechende Bereichsabgrenzung vorgenommen werden. Die VwV KomHSys definiert in Abschnitt IV. Nr. 3 die Regeln für die Laufzeitberechnung zur Bereichsabgrenzung C. Danach hat sowohl für die Vermögensrechnung als auch für die Finanzrechnung die Gliederung nach der ursprünglich vereinbarten Laufzeit zu erfolgen. Bei der Berechnung der Laufzeit wird auf die Frist vom Tag der ersten Inanspruchnahme bis zum vertraglich vereinbarten Laufzeitende abgestellt. Zinsbindungsfristen oder eine durch einen (fiktiven) Tilgungsplan errechnete Laufzeit bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung (zum Beispiel eines Darlehens) sind für die Laufzeitberechnung unerheblich. Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in etwa gleichen Teilbeträgen (auch Annuität) und Zeitabständen zu tilgen sind, sind für die Gliederung nicht in einzelne Tilgungsteilbeträge zu zerlegen sondern einheitlich nach dem Zeitraum bis zur Fälligkeit des letzten Tilgungsteilbetrages einzuordnen. Bei Kündigungsrechten, für in Wertpapieren verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, bei Rahmenvereinbarungen und bei unregelmäßiger Tilgung sind nach Abschnitt IV. Nr. 3 VwV KomHSys jeweils spezielle Berechnungsvorschriften maßgeblich.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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