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5.6 Zuordnung des Finanzvermögens

Frage: Nach welchen Kriterien sind Unternehmensbeteiligungen einzuordnen?

Antwort: Die Kontierung der kommunalen Beteiligungen ist entsprechend der VwV KomHSys vorzunehmen, hier insbesondere anhand Anlage 4 und den darin enthaltenen Erläuterungen.

In Kontengruppe 10 sind alle Unternehmensbeteiligungen zu erfassen, die in den Gesamtabschluss nach § 88a SächsGemO einzubeziehen sind. Als Unternehmen im engeren Sinne gelten für Zwecke der Kontierung hier nach § 88a SächsGemO nur die nach § 96 SächsGemO zulässigen Rechtsformen des privaten Rechts.

Den Beteiligungen (Kontengruppe 11) sind alle Anteile an Zweckverbände zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob eine Konsolidierung erfolgen muss oder nicht. Darüber hinaus sind hier die Unternehmensbeteiligungen privaten Rechts zu erfassen, die nicht konsolidiert werden müssen, weil auf sie § 88a Abs. 1 Satz 5 SächsGemO Anwendung finden darf oder weil sie einer sonstigen Befreiungsvorschrift unterliegen wie zum Beispiel strategische Minderbeteiligungen.

Eigenbetriebe sind in Kontengruppe 12 darzustellen, wiederum unabhängig davon, ob sie nach § 88a SächsGemO zu konsolidieren sind oder ob für sie Ausnahmenvorschriften geltend gemacht werden können.

Bei der Zuordnung zu den Kontengruppen ist ferner relevant, ob die Beteiligung zum Zweck der kommunalen Aufgabenerfüllung oder mit dem Ziel einer dauerhaften Einflussnahme auf die Betriebsführung eingegangen wurde. Davon abzugrenzen sind Anteilsrechte, die aus Gründen der reinen Vermögensanlage erworben wurden. Diese sind der Kontengruppe 14 zuzuordnen. Die Vorschriften des § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO schließen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Vermögensanlage in Aktien bzw. GmbH-Anteilen praktisch aus. Aus diesem Grund findet sich auch kein Hinweis auf solcherart Anlageformen bei den Kontenarten der Kontengruppe 14.
 
Einen Sonderfall bilden die Anteile an regionalen Energieversorgungsgesellschaften, in deren Besitz die Kommunen durch Vermögenszuordnung gelangt sind und die sie entweder unmittelbar oder mittelbar über Treuhändergesellschaften halten. Diese Anteile bzw. die Anteile an den Treuhändergesellschaften stellen ihrem Charakter nach dividendenorientierte Geldanlagen dar. Eine Einflussnahme der Kommunen auf wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens ist aufgrund der geringen Anteilshöhe nahezu ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz sind diese Anteile als »Beteiligungen« zu kontieren.

[überarbeitet am 7. Januar 2013]

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