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6.1 Ausweis von Vorjahreswerten im ersten doppischen Haushalt

Frage: Für das Ausweisen der Vorjahreswerte im ersten doppischen Haushalt gibt es keine Vorschrift. Besteht die Möglichkeit, beim ersten doppischen Haushalt auf die Vorjahreswerte zu verzichten, da die Übersichts- und Vergleichsfunktion ohnehin nicht gegeben ist?

Antwort: Auch wenn die Vergleichbarkeit zwischen den vorangegangenen kameralen Haushalten und dem ersten doppischen Haushalt eingeschränkt ist, kann auf der Ebene des Gesamthaushaltes auf Vergleichswerte aus den Vorjahren nicht vollständig verzichtet werden. So sind zum Beispiel die Steuererträge und Steuereinnahmen nahezu betragsgleich. Gleiches gilt für Zuweisungen, Zinsen und Personalaufwendungen. Die Tilgungsauszahlungen im Finanzhaushalt entsprechen den Tilgungsausgaben und sind für den Vergleich und die Bewertung der Ansätze geeignet. Dementsprechend schreibt § 63 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik vor, dass für die ersten beiden Haushaltsjahre, in denen die Doppik angewandt wird, die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 43 KomHVO des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres für den Gesamthaushalt mindestens für die Positionen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 15 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 36 und 38 anzugeben sind. Darüber hinaus sind Ansätze anzugeben, soweit die Herleitung aus dem bisherigen Haushalts- und Rechnungssystem mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist (z.B. für Zinserträge oder Transferaufwendungen).

Für die einzelnen Produkthaushalte kann auf die Angabe der Vorjahreswerte verzichtet werden.

[überarbeitet am 19. Februar 2015]

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