Hauptinhalt

6.2 Haushaltsausgleich durch globale Minderaufwendung

Frage: Wie ist eine zum Haushaltsausgleich veranschlagte globale Minderaufwendung nach § 24 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik im Haushalt darzustellen?

Antwort: Die globale Minderaufwendung bewirkt eine Kürzung der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes und ist als weitere Festsetzung Bestandteil der Haushaltssatzung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO). Darüber hinaus sind der Betrag und die betroffenen Teilhaushalte unter dem Gesamtergebnishaushalt unter »Erläuterungen« zu vermerken. In den betroffenen Teilergebnishaushalten ist die anteilige Minderaufwendung ebenfalls als Vermerk anzugeben. Aus dem Vermerk sollten die betroffenen Budgets ersichtlich sein, sofern der jeweilige Teilhaushalt aus mehreren Budgets besteht. Die Einhaltung der globalen Minderaufwendung ist Teil der Haushaltsüberwachung.

[erstellt am 30. April 2009]

zurück zum Seitenanfang