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6.3 Zuordnung von Budgets zu Teilhaushalten

Frage: Wie ist die Bildung von Teilhaushalte übergreifenden Budgets rechtlich zu beurteilen?

Antwort: Nach § 4 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik muss jeder Teilhaushalt aus mindestens einem Budget bestehen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Bildung mehrerer Budgets pro Teilhaushalt. Durch die Regelung, dass den Teilhaushalten auch einzelne Produkte zugeordnet werden dürfen, ist eine weitgehende Flexibilität im Hinblick auf die Bildung von Budgets und deren Anpassung an die Organisationsstruktur gegeben.

Durch den mit Änderungsverordnung vom 21.12.2011 eingefügten Satz 2 der oben genannten Vorschrift wird eine weitere Flexibilisierung erreicht. Danach dürfen per Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Teilhaushalte übergreifende Budgets gebildet werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang besteht.

[überarbeitet am 14. Februar 2012]

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