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6.4 (Investitions-)Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung

Frage: Wie sind »Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung« gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsKomHVO-Doppik zu definieren?

Antwort: Bei der Formulierung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bereits in der bisherigen Kommunalhaushaltsverordnung (kameral) enthalten war. Als »geringfügig« können in der Regel Maßnahmen zur Beschaffung einzelner Vermögensgegenstände der Geschäftsausstattung, aber keinesfalls Baumaßnahmen gelten. Sofern für die Investitionsmaßnahmen Fördermittel beantragt werden sollen, ist wegen der erforderlichen gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme eine Einzeldarstellung unerlässlich.

[erstellt am 30. April 2009]

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