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6.6 Übergangsbestimmung des § 131 Abs. 6 SächsGemO

Frage: Welche Erleichterung bietet den Kommunen die Übergangsbestimmung des § 131 Abs. 6 SächsGemO?

Antwort: Gemäß § 131 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO bleiben bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines doppischen Haushaltes bis zum Haushaltsjahr 2016 im Bedarfsfall alle nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen (zum Beispiel die Abschreibungen und Zuschreibungen, Zuführungen und Auflösungen von Rückstellungen, Auflösungsbeträge der passiven Sonderposten etc.) unberücksichtigt. Die Gesetzmäßigkeit des Haushaltes orientiert sich dann an der Änderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr (§ 3 Abs. 1 Nr. 41 SächsKomHVO-Doppik). Ist dieser Betrag negativ, kann er gegebenenfalls durch eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen werden. Wird auch auf diesem Wege kein Ausgleich erreicht und weist der Finanzhaushalt einen Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr aus, so kann die Gesetzmäßigkeit des Haushaltes nicht bestätigt werden und es ist gemäß § 131 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen.

Ursprüngliche Intention der Übergangsvorschrift war es, eine Schlechterstellung der frühzeitig doppisch buchenden gegenüber den in der Freiwilligkeitsphase weiterhin kameral buchenden Kommunen zu vermeiden. Mit der seit 18.11.2012 geltenden Neuregelung soll nunmehr potenziell allen Kommunen in der Anfangsphase der Doppik das Erreichen eines gesetzmäßigen Haushaltes maßgeblich erleichtert werden.

Mit den Regelungen in § 131 Abs. 6 Satz 3 und 4 SächsGemO soll sichergestellt werden, dass die Kommunen die verlängerte Übergangsfrist nutzen, um eventuelle höhere Anforderungen des neuen Haushaltsrechts an den Haushaltsausgleich ab 2017 erfüllen zu können. Die Haushaltsplanung und Haushaltswirtschaft muss in der Zeit bis 2016 so geführt werden, dass sich der Haushalt erkennbar dem Ziel des Ausgleichs des Ergebnishaushalts annähert. Der Finanzplan muss deutlich machen, dass und auf welche Weise dies erreicht werden soll.

Die Übergangsregelung in § 131 Abs. 6 Satz 5 SächsGemO betrifft bis zum Ende des Haushaltsjahres 2016 entstehende Fehlbeträge. Die als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandenen Fehlbeträge können im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist dabei ausnahmsweise nicht erforderlich. Für Fehlbeträge, die über diesen Saldo hinausgehen, die mithin nicht auf den zahlungsunwirksamen Vorgängen beruhen, besteht diese sanktionslose Verrechnungsmöglichkeit nicht (vgl. zur Übergangsregelung des § 131 Abs. 6 Satz 5 SächsGemO auch FAQ 6.12).

Die Übergangsbestimmung entbindet die Kommunen nicht von der Pflicht zur Vorlage eines vollständigen Haushalts, (das heißt einschließlich aller nicht zahlungswirksamen Bestandteile). Eine einmalige Ausnahme hiervon galt für 2013 umstellende Kommunen gemäß § 131 Abs. 7 SächsGemO. Diese durften im Jahr 2013 auf den Ansatz der nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen verzichten.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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