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6.8 Verrechnung von Fehlbeträgen mit Ergebnisrücklagen

Frage: Nach welcher Reihenfolge sind Ergebnisrücklagen zur Deckung von Ergebnisfehlbeträgen heranzuziehen?

Antwort: Die Systematik der Verrechnung von Ergebnisfehlbeträgen mit etwaigen Ergebnisrücklagen wird durch § 25 SächsKomHVO-Doppik vorgegeben. Die Deckung von Fehlbeträgen im ordentlichen Ergebnis genießt dabei Priorität, Fehlbeträge im Sonderergebnis sind hingegen nachrangig.

Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Dazu sei angenommen, dass in einem Haushaltsjahr sowohl im ordentlichen als auch im Sonderergebnis ein Fehlbetrag erzielt wird. Es bestehen jedoch Ergebnisrücklagen sowohl aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses als auch des Sonderergebnisses. In diesem Fall ist der Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis zunächst mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zu verrechnen. Ist die Rücklage für eine Volldeckung nicht ausreichend, ist die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zur Deckung des Fehlbetrags im ordentlichen Ergebnis heranzuziehen. Sofern die Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses darüber hinaus noch Mittel ausweist, sind diese zur Deckung des Fehlbetrags im Sonderergebnis vorzusehen. Kann bezüglich des Fehlbetrags im Sonderergebnis keine oder nur eine Teildeckung erreicht werden, ist der verbleibende Fehlbetrag mit dem Basiskapital zu verrechnen oder vorzutragen.

Die Darstellungen in § 2 Abs. 1 Nr. 28 ff. SächsKomHVO-Doppik (Ergebnishaushalt) und § 48 Abs. 5 SächsKomHVO-Doppik (Ergebnisrechnung) vollziehen die Reihenfolge des § 25 SächsKomHVODoppik nach.

[überarbeitet am 18. März 2014]

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