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6.9 Kontenübersicht zum Haushaltsplan

Frage: Welche Angaben muss die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsKomHVO-Doppik geforderte Übersicht enthalten?

Antwort: Die Regelung, die mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2011 in die SächsKomHVO-Doppik aufgenommen wurde, fordert die Erstellung einer »zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten« als Teil des Gesamthaushaltes. In Anlehnung an die kamerale Gruppierungsübersicht sind hierin die Ansätze des Gesamthaushaltes des Planjahres aggregiert im örtlichen Kontenplan darzustellen. Differenzierte Angaben für die Teilhaushalte sind nicht erforderlich. Die Übersicht darf sich auf die Kontenklassen 3 bis 7 beschränken, da die Ermittlung von Planzahlen der Bilanz (Kontenklasse 0 bis 2) nur für wenige Positionen erforderlich ist und das Haushaltsrecht keine vollständige Planbilanz verlangt. Mindestmaß für die Gliederungstiefe ist die Kontenebene. Eine weitergehende Gliederung ist optional.

[erstellt am 03. Mai 2012]

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