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2.46 Bilanzierung von Gewässerflächen

Frage: Welche Gewässer sind durch die Kommune zu bilanzieren und wie erfolgt die Bewertung?

Antwort: Die Kommunen haben alle in ihrem Eigentum befindlichen Gewässerflächen als Grundvermögen zu inventarisieren. Entscheidend ist dabei, wie bei allen anderen Vermögensgegenständen, nicht das zivilrechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum (vgl. FAQ 4.7). Eine Bilanzierung von Gewässerflächen durch die Kommune hat daher zu erfolgen, wenn
 a) die Kommune zivilrechtliche Eigentümerin des Gewässers ist und keinem Dritten das wirtschaftliche Eigentum an diesem Gewässer zusteht oder
 b) die Kommune wirtschaftliche Eigentümerin eines Gewässers ist, an dem einem Dritten zivilrechtliches Eigentum zusteht.

Die in § 32 in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes geregelten Unterhaltungslasten an Gewässern begründen nach Auffassung des SMI allein kein wirtschaftliches Eigentum an den betreffenden Gewässern. Dem Träger der Unterhaltungslast werden lediglich Pflichten übertragen, die im weitesten Sinne dem Gewässerschutz dienen. Die damit verbundenen Rechte – auch gegenüber dem abweichenden zivilrechtlichen Eigentümer – stehen im Zusammenhang mit diesen Pflichten. Weitergehende wirtschaftliche Rechte hat der Träger der Unterhaltungslast in diesen Fällen nicht, so dass kein eigentumsähnliches Recht begründet wird. Daher ist eine Aktivierung von Gewässerflächen durch die Kommunen in den Fällen, in denen ihnen, wie insbesondere aufgrund von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Wassergesetzes für Gewässer zweiter Ordnung, die Unterhaltungslast obliegt, an denen ihnen jedoch kein zivilrechtliches Eigentum zusteht, nicht gerechtfertigt. Andererseits sind ggf. im zivilrechtlichen Eigentum der Kommune stehende Gewässerflächen, bei denen (nur) die Unterhaltungslast einem Dritten zusteht, nicht jedoch weitergehende Rechte und Pflichten, die nach allgemeinen Grundsätzen wirtschaftliches Eigentum begründen, bei der Kommune zu bilanzieren.

Gewässerflächen sind, wenn sie durch die Kommune zu bilanzieren sind, unter der Kontenart 015 zu kontieren, sofern keine Mischnutzung vorliegt und die Zuordnung des Grundstücks nach einem anderen Schwerpunkt (Hauptnutzung) erfolgt (vgl. FAQ 5.8).

Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (des Grundstücks) oder für Zwecke der Eröffnungsbilanz hilfsweise zu Ersatzwerten (vgl. Hinweise des SMI zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vom 11.09.2013, Anlage 1: pauschal 0,10 EUR/qm). Es wird empfohlen, Gewässer in Abschnitte zu unterteilen und diese Abschnitte als separate Anlagegüter zu führen, um eine detaillierte Fortschreibung der Werte zu ermöglichen. Auf diese Weise können zum Beispiel etwaige Ausbaukosten oder aber auch Renaturierungskosten konkreter zugeordnet und aktiviert werden.

Bauliche Anlagen an oder in Gewässern sind jedoch separat zu erfassen und zu bewerten.

[überarbeitet am 14. Februar 2014]

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